Es gibt ein Tierschutzgesetz in der Türkei, auch wenn viele das nicht wissen, oder sich nicht dran halten! Hier ist die türkische Website der Regierung:
Die türkische Version des Tierschutzgesetzes könnt ihr an offizieller Stelle einsetzen und hoffen, dass "man" sich daran hält! Hier ist die deutsche Übersetzung:
ZitatTürkisches Tierschutzgesetz (Kostenlose Übersetzung zum Tierschutzzweck von Edda Dietz)
Nummer 5199 vom 24.06.04
1. Kapitel Allgemeine Grundlagen
1.Teil Ziel, Umfang, Definitionen, Grundlagen
Ziel §-1. Das Ziel dieses Gesetzes ist; ein angenehmes Leben für Tiere zu ermöglichen, sicherzustellen, dass Tiere gut behandelt werden und zu verhindern, dass sie durch Zufügung von Schmerzen und Leid Tiere geschädigt werden.
Umfang §-2. Der Umfang dieses Gesetzes bestimmt entsprechend seiner Zielsetzung, die zur Verwirklichung notwendige Rahmenbedingungen, die präventiv Maßnahmen, dieKoordination, Zuständigkeiten und Pflichten, sowie die entsprechende Bußgeld- Vorschriften vor.
Definitionen §-3. Begriffe, die in diesem Gesetz vorkommen, werden folgend definiert;
a. Lebensraum: Der Lebensraum in dem ein, oder mehrere Tiere ihrer Natur entsprechend leben.
b. Ethologie: Die Wissenschaft, die alle angeborenen artspezifische Eigenschaften einer Tierart erforscht.
c. Ökosystem: Das biologisch, physisch und chemische System, in dem eine Tierart ihre Beziehungen zu Artgenossen sowie zu anderen Tierarten untereinander und mit ihrer anorganischen Umwelt reguliert.
d. Art: Populationen die sich durch Kopulation miteinander vermehren können.
e. Domestizierte Tiere: Tierarten, die vom Menschen kultiviert und dressiert sind.
f. Herrenlose Tiere: Tiere die kein Zuhause bzw. keinen Besitzer haben oder Tiere die sich nicht in der Nähe des Hauses oder Grundstückes ihrer Beschützer befinden. Auch Tiere die sich nicht unter der Obhut eines Besitzers oder eines Beschützers befinden.
g. Entkräftete Tiere: Reit- oder Lasttiere die aus verschiedenen physischen Gründen wie Alterschwäche, Verletzung, Behinderung oder Krankheit nicht mehr in der Lage sind ihre Arbeit zu vollbringen. Ausgenommen sind davon Reit- und Lasttiere die an einer ansteckenden Krankheit leiden.
h. Wilde Tiere: nicht domestizierte, nicht dressierte Wirbel- und Wirbellose Tiere die in der freien Wildbahn leben.
i. Haus- und Ziertiere: Tiere jeglicher Art, die von Menschen aus Hobby oder zum Begleitzweck in Häusern, Arbeitsplätzen, oder Grundstücken gehalten werden, für deren Versorgung und Verantwortung ihre Besitzer aufkommen.
j. Kontrollierte Tiere: Registrierte Haus- und Ziertiere sowie Tiere im Besitz von privat Personen, Institutionen, Unternehmen oder Organisation, deren Impfungen und Untersuchungen regelmäßig gemacht werden.
k. Tierheim: Anlage zur Rehabilitation der Tiere
l. Versuch: Die Benutzung eines Tieres zur Versuchs- oder anderen wissenschaftlichen Zwecken, durch die Tieren Schmerz, Leid, Trauer oder langfristige Schäden zugefügt werden.
m. Versuchstier: Tiere, die für Versuche benutzt werden oder für Versuche vorgesehen sind.
n. Masttiere: Tiere die zum Zweck zur Ernährung geschlachtet werden.
o. Ministerium: Umwelt und Forstministerium.
Grundlagen §-4. Grundsätze zum Schutz und zur Gewehrleistung eines angenehmen Leben für Tiere sind folgende:
a) Alle Tiere werden mit dem gleichen Recht auf Leben geboren und haben im Rahmen dieses Gesetzes das Recht zum Leben.
b) Domestizierte Tiere haben das Recht auf ein artgerechtes Leben. Das Leben von herrenlosen Tieren soll genau so unterstütz werden wie das der Tiere, die einen Besitzer haben
c) Zum Schutz der Tiere, diese zu behüten, zu versorgen und um Tiere von schlechter Behandlung zu beschützen, müssen notwendige Maßnahmen getroffen werden.
d) Private und oder juristische Personen, die ohne jegliche materielle oder immaterielle Interessen zu hegen, ausschließlich aus humanen und Gewissensgründen sich herrenloser- oder entkräfteter Tiere annehmen, für diese sorgen wollen und die Voraussetzungen die dieses Gesetz vorschreibt erfüllen, sollen unterstütz und die Koordination (mit den betreffenden staatlichen Einrichtungen) soll ermöglicht werden.
e) Bedrohte Arten und ihr Lebensraum soll geschützt werden.
f) Wilde Tiere sollen nicht ihrem natürlichen Lebensraum entrissen und ihrer Freiheitberaubt werden.
g) Bei dem Schutz der Tiere soll die Gesundheit der Menschen und anderer Tiere berücksichtigt werden.
h) Tiere sollen artgerecht gehalten, ernährt und transportiert werden.
i) Wer Tiere transportiert oder transportieren lässt, muss dafür sorgen, dass die Tiere ihren Eigenschaften entsprechend und nach entsprechender Art transportiert werden. Während dem Transport muss darauf geachtet werden, dass die Tiere gepflegt und gefüttert werden.
j) Zum Schutz der herrenloser- und entkräfteter Tiere, arbeiten lokale Verwaltungen und freiwillige Institutionen bezüglich der Gründung von Tierheimen sowie von Tierkrankenhäusern, der Verpflegung und der Behandlung bzw. Erziehung der Tiere in diesen Institutionen zusammen.
k) Um die unkontrollierte Vermehrung der Tiere zu verhindern, sollen in Ballungsgebieten Tierhalter zur Kastration ihrer Tiere ermutigt werden. Dennoch wer immer seine Tiere vermehren möchte kann dieses unter der Voraussetzung tun, den Nachwuchs behördlich eintragen zu lassen und entsprechend zu versorgen und/oder weiterzuvermitteln.
2. Kapitel Schutzmaßnahmen
1. Teil Die Annahme der Tiere, ihre Pflege und ihre Beschützung
§- 5. Personen, die nach dem sie an einer der zu einrichtenden Schulungen für die Pflege und Haltung eines Tieres teilgenommen haben, können sich ein solches Tier aneignen. Diese Personen sind verpflichtet; diese Tiere zu beherbergen, ihren ethologischen Bedürfnissen entsprechend, ihrer Art und ihrer Vermehrungsgewohnheit gerecht zu werden, Maßnahmen zur Erhaltung derer Gesundheit unter Berücksichtigung der Gesundheit der Menschen und anderer Tiere und der Umwelt zu ergreifen. Tierbesitzer verpflichten sich Maßnahmen gegen mögliche Umweltverschmutzungen, Schädigungen und Belästigungen an Menschen, die durch ihre Tiere verursacht werdenkönnten zu ergreifen; für Schäden die durch verspätete und ungenügsame Maßnahmen entstehen, haftet der Tierbesitzer. Händler die mit Haus- und Ziertieren handeln, werden verpflichtet an den von den lokalen Verwaltungen regelmäßig angebotenen Schulungsprogrammen teilzunehmen und diese mit einem Zertifikat abzuschließen. Die Bedingungen und Grundlagen über den Erwerb und die Haltung von Haus- und Ziertieren oder der kontrollierten Tiere, die Bedingungen und Grundlagen über die Schulungsprogramme über die Tierhaltung und Pflege sowie über die präventive Maßnahmen zur Verhinderung von möglichen Schäden durch angenommene Tiere wird um die Koordination zu ermöglichen nach Absprache zwischen dem Ministerium für Landwirtschafts- und Dorfangelegenheiten und dem Innenministerium und seinen betreffenden Institutionen, als Verwaltungsverordnungen von dem Ministerium bestimmt. Haus- und Ziertiere, die nicht zu einem finanziellen Zweck, besonders in Wohnungen und Gärten gehalten werden, können auf Grund der Verschuldung ihrer Besitzer nicht gepfändet werden. Züchter und Händler von Haus- und Ziertieren, die sich dieser Tiere annehmen und sich diese zum Züchten ausgesucht haben sind verpflichtet, die notwendigen anatomischen, physiologischen und Verhaltensbedingten Maßnahmen zu ergreifen, um das Leben der Mutter und des Nachwuchses nicht zu gefährden. Haus- und Ziertiere sowie kontrollierte Tiere, die sich an ihre natürliche Umgebung nicht mehr anpassen können, dürfen nicht ausgesetzt werden. Sie können nicht in Gegenden wo sie sich nicht ernähren oder den Klimabedingungen anpassen können, verlassen werden. Diese müssen neu vermittelt oder in Tierheimen untergebracht werden. Herrenlose und entkräftete Tiere
§-6. Dass Töten von herrenlosen und entkräfteten Tiere ist, mit Ausnahme des Städtischen Aufsichtsgesetz für Tiergesundheit, Nummer 3285 verboten. Entkräfteten Tiere dürfen zu keinem finanziellen bzw. Vorführungszweck, zum Reiten oderzum Transport als Arbeitstier genutzt werden. Bezüglich der gültigen Bestimmungen über Schutz, Pflege und der Aufsicht herrenloser Tiere, können regionale Behörden, im Rahmen ihrer Befugnisse und Zuständigkeiten präventiv Maßnahmen gegen negativen Einflusse treffen die, nach Koordination mit dem Ministerium für Landwirtschaft- und Dorfangelegenheiten und dem Innenministerium und dessen betreffenden Institutionen beschlossen und mit einer Satzung bestimmt werden. Herrenlose und entkräftete Tiere müssen zwingend unverzüglich zu den von den regionalen Verwaltungen gegründeten bzw. genehmigten Tierheime gebracht werden. Diese Tiere sollen in erster Linie in diesen Auffangstellen des Verwaltungsbezirkes aufgenommen, dort kastriert und geimpft, rehabilitiert und registriert werden. Dann können sie am Fundort wieder dort ausgesetzt werden. Das Einsammeln herrenloser und entkräfteter Tiere sowie die Grundlagen und das Wesen der Tätigkeit dieser Tierheime wird nach Einholung der Ansichten der betroffenen Institutionen durch eine Satzung, des Ministeriums bestimmt. Zum Bau von Tierheimen und Tierkrankenhäusern werden in erster Linie Grund und Boden die der türkischen Staatskasse angehören zugeteilt. Sollte festgestellt werden dass diese Grundstücke zweckentfremdet benutzt werden, wird die Zuteilung für die Grundstücke zurück gezogen. Privat oder juristischen Personen, die ohne finanzielle Absichten, aus rein humanen und Gewissensgründen heraus sich herrenloser und entkräfteter Tiere annehmen, die diese Pflegen oder pflegen wollen und die in diesem Gesetz festgelegte Grundvoraussetzungen erfüllen, können von den Regionalverwaltungen, von dem Forstamt, dem Privatisierungsamt des Finanzministeriums, Grundstücke der Staatskasse und die sich darauf befindliche Anlagen samt dem darauf befindlichen Inventar unter der Bedingung, dass das Eigentum dieser Objekte weiterhin dem Staat erhalten bleibt, mit der Erlaubnis des Betreffenden Ministeriums bzw. Direktion zugeteilt werden.
2.Teil Eingriffe bei Tieren
Operative Eingriffe § -7. Gesundheitliche und operative Eingriffe bei Tieren dürfen nur von Tierärzten durchgeführt werden. Um die unkontrollierte Vermehrung der Tiere zu verhindern, können Tiere ohne unnötigeSchmerzzufügung kastriert werden. Verbotene Eingriffe §- 8. Einem lebenden Tier dürfen, außer aus medizinischen Zwecken, keine Organe oder Gewebeteile entnommen oder vernichtet werden. An Haus- und Ziertieren dürfen keine Veränderungen bezüglich ihres Aussehens vorgenommen werden. Eingriffe wie Kupierung des Schwanzes, Schneiden der Ohre, Entfernung der Stimmbänder sind grundsätzlich verboten. Wenn ein Tierarzt aus Tiermedizinischen Gründen oder zu Gunsten eines ganz bestimmten Tieres diese nicht medizinische Behandlung für notwendig sieht, oder solch ein Eingriff zur Verhinderung der unkontrollierten Vermehrung dient, kann dieses Verbot aufgehoben werden. Nicht medizinisch begründeter Verabreichung von Medikamenten und Hormonen an Tiere oder eine nicht entsprechende Dosierung von Medikamenten und Hormonen, die der Art oder der ethologischen Eigenschaften der Tiere widersprechende Veränderungen bei den Tieren hervorrufen, wie z.B. Doping an Tieren, die ihre Artspezifischen Verhaltensweisen oder ihre physiologischen Eigenschaften verändern sind verboten. Tierversuche
§-9. Tiere dürfen nicht für nichtwissenschaftliche Diagnosen, Behandlungen und Versuche benutzt werden. Grundsätzlich können medizinische und wissenschaftliche Versuche unter dem Vorsatz, durchgeführt werden. dass die Tiere geschützt werden und die zu Versuchen zu verwendende Tiere entsprechend versorgt und untergebracht werden. Unter der Voraussetzung, dass es keine Alternative zu einem Tierversuch gibt, können Tiere für wissenschaftliche Arbeit als Versuchstiere verwendet werden. Die Durchführung der Tierversuche müssen von einer Ethikkommission genehmigt werden, die diese Institutionen und Einrichtungen, die Tierversuche durchführen, selbst bereits gebildet haben oder noch bilden werden. die Gründung dieser Ethikkommissionen, ihre Arbeitsweise und Grundsätze werden von dem Ministerium für Landwirtschaft- und Dorfangelegenheiten und dem Gesundheitsministerium und deren betreffenden Institutionen beschlossen und mit einer Satzung bestimmt werden. Die Züchtung von Versuchstieren, ihre Ernährung und Unterbringung, Personen die Versuchstiere Halten und besorgen, sowie die Genehmigung für Institutionen und Einrichtungen die Versuchstiere benutzen, die Qualifikation der Mitarbeiter, die zu haltenden Protokolle und Aufzeichnungen, welche Art von Tiere zu diesem Zweck gezüchtet werden und die Bestimmungen für Institutionen und Einrichtungen die Versuchstiere halten, besorgen und benutzen werden von dem Landwirtschaft- und Dorfangelegenheiten festgelegt.
3.Teil Der Handel und die Erziehung der Tiere
Tierhandel §-10. Beim Verkauf: ist zwingend zu beachten, dass der Gesundheitszustand der Tiere gut ist und dass ihre Unterbringung sauber und den Gesundheitsvorschriften entspricht. Die Bestimmungen für die Haltung von Farm Tieren, ihre Ernährung, ihres Transports sowie die Bestimmungen für ihre Sicherheit und ihr Wohlergehen während ihrer Schlachtung, wird von dem Ministerium für Landwirtschaft- und Dorfangelegenheiten festgelegt. Der Handel von wilden Tieren wird durch entsprechende Erlasse des Ministeriums geregelt werden. Personen die mit Haus- und Ziertieren handeln sind verpflichtet, um die Gesundheit von Mutter- und des Nachwuchses nicht zu gefährden, die Maßnahmen zu treffen, die für ihre anatomischen, physiologischen und für die verhaltensbedingten Charakteristika der Tiere notwendig sind. Der Einsatz von Tieren für Handelszwecke in Filmen und in der Werbung ist bedarf einer Genehmigung. Die dafür notwendige Prozedur und die Grundlagen werden nach Anhörung der betroffenen Institutionen von dem Ministerium durch eine Satzung bestimmt. Tiere können nicht für Vorführungen, Film Aufnahmen oder für Werbung eingesetzt werden, durch sie zu Schaden kommen, Leid oder Schmerzen ertragen müssen. Der Export und der Import der Versuchstiere, bedarf einer Genehmigung. Diese wird nach Erlaubnis des Ministeriums von dem Ministerium für Landwirtschaft- und Dorfangelegenheiten erteilt. Ein krankes, ein behindertes oder altes Tier, ein unheilbar krankes oder ein leidendes Tier, kann außer eingeschläfert oder notgeschlachtet zu werden, von einer anderen Person nicht übernommen oder an eine Person verkauft werden.
Erziehung § -11. Tieren dürfen keine erzieherischen Methoden angewandt werden, die ihre natürlichen Fähigkeiten und Kräfte übersteigen, durch die sie verletzt werden können, unnötig leiden müssen oder durch die sie schlechte Gewohnheiten aneignen können. Tierkämpfe sind verboten. Folkloristische Vorstellungen, die keine Gewalt beinhalten, bedürfen der Genehmigung der Tierschutz Ausschüsse der jeweiligen Städte, nach Absprache mit dem Ministerium.
4.Teil Schlachtung und Tötung der Tiere und die Verbote
Schlachtung §-12. Schlachtung der Tiere: unter Berücksichtigung religiöser Grundsätze, dürfen die Tiere ohne ihnen angst zu machen, ohne erschreckt zu werden und mit der möglichst geringen Leidzufügung und gleichzeitig der Berücksichtigung der Hygienevorschriften geschlachtet werden. Es muss gewährleistet sein, dass für das Schlachten nur qualifizierte Personen eingesetzt werden. Wer aus religiösen Gründen ein Tier opfern möchte, muss das Opfertier den Religiösen und gleichzeitig den Gesundheitsvorschriften entsprechend, mit der möglichst geringen Leidzufügung schlachten. Die Schlachtplätze der Opfertiere, die Qualifikation der Schlächter und alle anderen betreffende Bedingungen werden nach Meinungseinholung bei dem Ministerium und seinen zuständigen Institutionen, von dem Ministerium festgelegt, dem auch das Präsidium für religiöse Angelegenheiten untergeordnet ist.
Tötung der Tiere §-13. Es ist verboten, außer gesetzliche Ausnahmen und wissenschaftlichen Zwecken Tiere zu töten. Personen und Einrichtungen, die für die Tötung verantwortlich sind, sind gezwungen nach der Gewissheit des Todes der Tiere, diese entsprechend zu entsorgen oder entsorgen zu lassen. Bestimmungen und Grundsätze der Tötung wird durch Erlasse des Ministeriums bestimmt.
Verbote §-14. Verbote bezüglich der Tiere sind
a) Tiere absichtlich schlecht zu behandeln, ihnen Schmerz und Grausamkeit zu zufügen , sie zu schlagen, sie verdursten oder verhungern zu lassen, sie extremer Kälte oder Hitze auszusetzen, ihre Versorgung zu vernachlässigen, ihnen physisches oder psychisches Leid zuzufügen.
b) Tiere zu Handlungen zu zwingen die offensichtlich ihre Kräfte übersteigen.
c) Personen, die keine Schulung bezüglich der Haltung von Haus- und Ziertieren nachweisen können, Tiere zu verkaufen.
d) Tiere an Personen unter 16 Jahren zu verkaufen.
e) Bevor der Tod der Tiere mit Gewissheit nachweisbar ist, Eingriffe an ihren Körpern vorzunehmen.
f) Mit dem Schlachttiergesetz und dem Gesetz Nummer 4915, das die Rahmenbedingungen und die Erlaubnisse zur Jagd sowie die Haltung von Wildtieren als Masttiere in Zuchtfarmen vorschreibt, widersprechende Tötungen zur Deckung des Fleischbedarfes und der Vertrieb von auf diese weise erlegten Tiere.
g) Tiere die außer zur Schlacht gezüchtet wurden, als Preis, Rabatt oder Prämie zu verteilen.
h) Nicht medizinisch begründbare, unnatürliche Eingriffe durch Fremdmitteln bei Tieren, derer Föten oder ihrer Eier. Mit Ausnahme der Kaviar Entnahme.
i) Kranke Tiere oder trächtige Tiere die 2/3 ihrer Schwangerschaft erreicht haben oder Neu geworfene Muttertiere zur Arbeit zu benutzen oder diese unter nicht entsprechend unterzubringen.
j) Sexualverkehr mit Tieren, Tierquälerei.
k) Ohne einer medizinischen Notwendigkeit Tiere zur Nahrungsaufnahme zu zwingen, Ihnen unverträgliche, schädliche oder Schmerz und leid zufügende Nahrungsmittel zu verabreichen, ihnen sucht erzeugende Produkte wie Alkohol Zigaretten oder Drogen zu verabreichen.
l) Gefährliche Tiere wie Pittbull-Terrier, Japanese Tosa zu züchten; sie zu vermitteln, zu importieren, zu verkaufen und für diese zu werben, Tauschgeschäfte mit ihnen zu machen, sie auszustellen und zu verschenken.
3. Kapitel Tierschutz Organisation
1.Teil Regionale Tierschutz Ausschüsse, Organisation, Pflichten und Verantwortungen Der städtische Tierschutzausschuß
§-15. in jeder Stadt wird ein städtischer Tierschutzausschuß eingerichtet, der sich unter dem Vorsitz des Gouverneurs, ausschließlich zur Beratung zur Tierschutzbelangen und zur Diskussion der anliegenden Probleme versammelt. an diesen Versammlungen nehmen teil;
a.) Oberbürgermeister der Großstädte, Bürgermeister der Kleinstädte, die an die Grosstädte angegliedert sind. Bürgermeister der Städte, die an keine Grosstadt angegliedert sind.
b.) Leiter des städtischen Umwelt und Forstamtes
c.) Leiter der städtischen Landwirtschaftsbehörde.
d.) Leiter des städtischen Gesundheitamtes
e.) Leiter des städtischen nationalen Bildungsamtes
f.) der städtische Mufti
g.) Leiter des städtische Veterinäramtes
h.) in Städten wo sich eine Veterinär Fakultät befindet, die Zuständigen der Veterinär Fakultät.
i.) Höchstens zwei Vertreter, eines der freiwilligen und in der Stadt vertretenen Tierschutzorganisationen, die von dem Gouverneur bestimmt werden.
j.) Ein Vertreter der städtischen oder der regionalen Veterinär Kammer. Der Vorsitzende kann nach Bedarf zusätzliche Fachleute von anderen Einrichtungen zur Beratung mit Einladen. Das Sekretäriat des städtischen Tierschutzausschusses wird dem städtischen Umwelt und Forstamte unterstellt. Seine Arbeitsergebnisse, seine Politik und Strategie, seine Errungenschaften und seine Beobachtungen meldet dieser Ausschuss dem Ministerium. Gibt es in einer Stadt nicht alle der oben aufgezählten städtische Einrichtungen, besteht der Ausschuss aus seinen anderen vorgeschriebenen Mitgliedern. Der Ausschuss versammelt sich durch Aufruf seines Vorsitzenden. Die Arbeitsweise und Grundsätze des Tierschutzausschusses wird durch Erlasse des Ministeriums festgelegt.
Aufgaben des Tierschutzausschusses §-16. Der Tierschutzausschuss ist lediglich für den Schutz der Tiere, die Feststellung ihrer Probleme und die Durchsetzung der dazu ausgearbeiteten Lösungen, unter Mitberücksichtigung der Entscheidungen der Zentralen Jagd Kommission, bezüglich des Schutzes der Lebensräume für Jagd und Wildtiere und die Regulierung der Jagd für folgendes zuständig
a.) Als ihre rechtlichen Vertreter hat der Ausschuss die Verantwortung bezüglich des Tierschutzes und Tiergebrauches im Sinne diese Gesetzes,
b.) In dem Hoheitsgebiet der Städte hat der Ausschuss die Aufgabe die Probleme festzustellen, jährliche, fünfjährliche und zähnjährliche Planungen und Projekte zu entwickeln, ihre jährlichen Zielberichte entsprechend der Vorstellungen des Ministeriums bei dem Ministerium einzureichen, Die Genehmigung des Ministeriums einzuholen und entsprechend im Sinne des Tierschutzes zu handeln,
c.) Die Durchführung der geplanten Programme zu verwirklichen und dem Ministerium Bericht zu erstatten,
d.) Die Beobachtung der Personen, der Organisationen und Institutionen, die im Zusammenhang mit dem Tierschutz stehen. Diese zu orientieren und die Zusammenarbeit zu gewährleisten,
e.) Die zu gründende Tierheime und Tierkliniken, die in den Städten zu unterstützen, sie zu entwickeln und die notwendigen Maßnahmen zu treffen,
f.) Die Belange der lokalen freiwilligen Tierschützer zu bewerten,
g.) Zum Thema Tierschutz, zum Erhalt derer Leben pädagogische Aktivitäten zu veranstalten,
j.) Nach den Vorschriften, die noch festgelegt werden seine Aufgaben wahrzunehmen und zu verwirklichen.
2. Teil Kontrolle und freiwillige Tierschützer
Kontrolle §- 17. die Entscheidung darüber, ob dieses Gesetz eingehalten, oder gebrochen wurde liegt bei dem Minister. Bei Bedarf kann diese Vollmacht vom Ministerium auf den höchsten Amtsträger der regionalen Verwaltung übertragen werden. Die Qualifikation des Kontrollpersonals und die Grundsätze der Kontrolle sowie der Aufbau des Systems zur Beobachtung und Registrierung und die Meldepflicht und Grundsätze welchen Instanzen diese Aufgaben obliegen und wie sie zu verwirklichen sind, werden durch Erlasse des Ministeriums festgelegt. Regionale Verwaltungen werden beauftragt die Registrierung von Haus- und Ziertieren sowie der Herrenlosen Tiere zu realisieren. Verantwortung der lokalen Tierschutzbeauftragten
§-18. Lokaler Tierschutzbeauftragter werden Freiwillige genannt, welche die Verantwortung für das Leben, besonders der herrenlosen Hunde und Katzen in ihrem eigenen Zuhause oder in ihrem Wohnviertel bzw. in einem bestimmten Gebiet auf sich genommen haben. Tierschutzbeauftragte werden aus dem Personenkreis der Mitglieder der Tierschutzvereine, oder unter Personen ausgesucht, die sich in dieser Hinsicht nützlich gemacht haben. die lokalen Tierschutzbeauftragte werden vom städtischen Tierschutzausschuss, für die Dauer von einem Jahr gewählt. Lokalen Tierschutzbeauftragte müssen für die Zeit ihrer Tätigkeit ihren Amtsausweis mit sich führen und diesen jährlich erneuern lassen. Lokalen Tierschutzbeauftragte, deren negative Tätigkeit festgestellt werden, wird der Amtsausweis entzogen. Aufgaben und Pflichten der lokalen Tierschutzbeauftragten, ihr Amstsausweis, der Entzug des gleichen, sowie ihre Ausbildung wird durch Satzungen des Ministeriums bestimmt. Lokale Tierschutzbeauftragte arbeiten hinsichtlich herrenloser Tiere, besonders von Hunden und Katzen in ihrem Bezirk, bezüglich der Pflege, der Impfprogramme, der Kennzeichnung der geimpften Tiere, der Registrierung, der Kastrationsprogramme, der Erziehung von aggressiven Tieren sowie dem Transport der Tiere in die von der Stadt gegründete Tierheime zur Vermittlung mit den lokalen Behörden zusammen.
3. Teil Die Unterstützung des Tierschutzes
Finanzielle Unterstützung §-19. Zur Gewehrleistung des Schutzes für Haus- und Ziertiere, wird das Ministerium für die Einrichtung von Tierheimen und Tierkliniken, um die medizinische Versorgung der Tiere, ihre Rehabilitation, Impfung, Kastration zu ermöglichen besonders die lokale Verwaltungen, aber auch andere Institutionen und Organisationen entsprechend mit finanziellen Mitteln unterstützen. zu diesem Zweck wird das Ministerium ein Budget einrichten. Die Grundlagen und Verfahren zur Verwendung diese Budgets, wird nach Einholung der Ansichten des Finanzministeriums, durch Satzungen durch das Ministerium bestimmt.
4.Teil Andere Richtlinien
Pädagogische Lehrprogramme §-20. Zum Schutz und Wohlbefinden der Tiere; sind auf den Tierschutz gerichtete Programme und Radio und Fernsehsendungen für die Allgemeinheit und für die schulische Bildung wesentlich. Die türkischen Radio und Fernseh Anstallt (TRT) sowie die privaten Fernseh-Anstallten sind verpflichtet, in ihre Programme monatlich mindestens zwei Stunden für Sendungen zu diesem Thema einräumen. Private Radiosender hingegen, sind verpflichtet, monatlich mindestens eine halbe Stunde bildende Sendungen zu diesem Thema senden wobei 20 % dieser Sendungen zu der höchsten Einschaltzeiten gesendet werden müssen. Für die Einhaltung dieser Regelung ist der Oberste Rat des Radio- und Fernsehens, entsprechend seiner Zuständigkeit in diesem Bereich verantwortlich.
Verkehrsunfälle §-21. Fahrer, die ein Tier anfahren oder es verletzen sind verpflichtet, dieses Tier zu dem nächsten Tierarzt oder zu der nächsten Tierklinik zu bringen. (oder bringen zu lassen)
Zoologische Gärten §-22. Besitzer(Verwalter) solcher Betriebe und Stadtverwaltungen sind verpflichtet Zoologische Gärten entsprechend der natürlichen Lebensräume der darin lebenden Tiere zu gestallten. Die Einrichtung der Zoologischen Gärten und die Grundsätze ihrer Arbeitsweise wird durch Satzungen vom Ministerium, nach Einholung der Meinung des Ministeriums für Landwirtschaft und Dorfangelegenheiten geregelt.
Verbote und Erlaubnisse §-23. Die Genehmigungen und Formalitäten bezüglich des Handels mit Haus- und Ziertiere, deren Import und Export sowie der Ausfuhr der Tiere außer Landes gleich welcher Art, ist nach Einvernahme der Ansichten des Ministeriums, das Ministerium für Landwirtschaft und Dorfangelegenheiten zuständig. Das Ministeriums für Landwirtschaft und Dorfangelegenheiten ist verpflichtet über die Importe und Exporte von Tieren dem Ministerium jährlich Bericht zu erstatten.
Unter Schutznahme §-24. Personen die sich diesem Gesetz wiedersetzen, die Versorgung ihrer Tiere ernsthaft vernachlässigen oder ihnen Schmerz, Leid oder Schaden zufügen, wird die Tierhaltung durch die zuständige Kontrollbehörde verboten und das in deren Eigentum befindliche Tier beschlagnahmt. Das betroffene Tier wird entweder weitervermittelt oder unter Schutz genommen.
4. Kapitel Strafmaßnahmen 1.Teil Ermächtigte zu Erlegung der administrativen Bußgeldstrafen, Strafen, Zahlungsfristen, Eintreibung und Widerspruch
Ermächte zu Erlegung von administrativen Bußgeldstrafen §-25. Adminsitrative Bußgeldverfahren die durch dieses Gesetz vorgesehen sind werden durch die im Paragraph 17 dieses Gesetzes bestimmte Kontrollbehörden veranlasst.
Widerspruch zu Bußgeldstrafen §-26. Bei Bußgeldbescheid kann binnen 15 Tagen nach Erhalt des Bußgeldbescheides bei dem zuständigen Amtsgericht Widerspruch erhoben werden. Die Eröffnung des Verfahrens rechtfertigt jedoch nicht die Nichterfüllung der Strafe. Die entgültige Entscheidung darüber liegt bei dem Amstgericht.
Zahlungsfristen und die Eintreibung §-27. Die Zahlungsfrist der verhängten Bußgelder ist 30 Tage nach Erhalt der Mitteilung. Das Bußgeld ist gegen Quittungen, die vom Ministerium gedruckt und verteilt werden an die oberste Finanzverwaltung des betrefenden Bezirks zu verrichten.80% des Geldes wird im Laufe des folgenden Monats an die betroffene Stadtverwaltung weitergeleitet. dieses sind Zuteilungsgelder und können nicht Zweckentfremdet benutzt werden. Die Grundsätze über die Form, der Verteilung und die Kontrolle der betreffenden Quittungen bestimmen Satzungen des Ministeriums. Bußgelder, die nicht innerhalb der Zahlungsfrist eingezahlt wurden, werden zusammen mit den Verspätungszuschlägen entsprechend dem Gesetz 6183 über die Eintreibung öffentlicher Forderungen einbezogen.
Strafen §-28. Personen die sich diesem Gesetz wiedersetzen, werden folgendermaßen bestraft:
a.) Personen, die sich dem 4. Paragraph, Absatz (k), zweiten Satz wiedersetzen werden pro Tier mit TL. 250 Mio. Bußgeld bestraft.
b.) Personen, die sich den Vorschriften der Anschnitte 1, 2, 3 und 6 bezüglich der Vermittlung und Versorgung der Tiere des 5. Paragraphes des Tierschutzgesetzes widersetzen und nicht die notwendigen Maßnahmen ergreifen, werden pro Tier mit TL. 50 Mio., ebenso werden Personen, die sich den Vorschriften des Abschnitt 7 wiedersetzen und die Verbote nicht beachten werden mit TL. 150 Mio. Bußgeld pro Tier bestraft.
c.) Personen, die sich dem Abschnitt 1 des 6.Paragraphes wiedersetzen werden pro Tier mit TL. 500 Mio. Bußgeld bestraft.
d.) Personen, die sich an den Anordnungen bezüglich der operativen Eingriffe wiedersetzen werden pro Tier mit TL. 150 Mio. Bußgeld bestraft.
e.) Personen, die sich dem 8. Paragraph, Abschnitt 1 wiedersetzen und zur Bedrohung der Tierart beitragen werden pro Tier mit TL. 7,5 MIL. Bußgeld und wer sich dem 2., 3., und 4. Abschnitt wiedersetzt, wird mit einem Bußgeld von TL. 1,00 MIL bestraft.
f.) Personen, die sich dem 9. Paragraph und den zu folgenden Satzungen wiedersetzen, werden pro Tier mit TL. 250 Mio. Bußgeld; Personen die obwohl sie nicht bevollmächtigt sind und dennoch Tierversuche vornehmen, werden pro Tier TL. 1,00 MIL. Bußgeld bestraft.
g.) Personen, die sich den vorgeschriebenen Genehmigungen bezüglich des Tierhandels entsprechend des 10. Paragraph wiedersetzen, die sich nicht an den Verboten und den Satzungen halten, werden pro Tier mit TL. 2,5 MIL. Bußgeld bestraft.
h.) Personen, die sich dem 11. Paragraph, Abschnitt 1 vorgesehene Verbote, bezüglich der Erziehung wiedersetzen werden pro Tier mit TL. 1,25 MIL. und wer sich dem Abschnitt 2 sich wiedersetzt mit einem Bußgeld TL. 1,25 MIL pro Tier bestraft.
i.) Personen, die sich dem 12. Paragraph, Abschnitt 1 wiedersetzen, werden pro Tier mit TL. 500 Mio. und wer sich dem Abschnitt 2 wiedersetzt mit einem Bußgeld TL. 1,25 MIL pro Tier bestraft.
j.) Personen, die sich dem 13 Paragraph wiedersetzen, werden pro getötetes Tier mit TL. 500 Mio. Bußgeld bestraft. Soll die Verletzung des Gesetzes von Institutionen angezeigt werden wird ein Bußgeld von 1,25 MIL pro Tier verhängt.
k.) Personen, die sich dem 14. Paragraph, Absatz (a), (b), (c), (d), (e), (g), (h), (i), (j) und (k) wiedersetzen werden mit TL. 250 Mio. und Personen die dem Absatz (f) und (l) wiedersetzen werden mit einem Bußgeld von TL. 2,5 MIL. pro Tier bestraft. Außerdem werden die toten sowie die lebenden Tiere beschlagnahmt.
l.) Sollte das Oberste Rat des Radio- und Fernsehens feststellen, dass einer der nationalen Radio oder TV Sendern sich dem 20. Paragraph wiedersetzt haben, zahlt die Institution für jeden Monat der Gesetzeswidrigkeit TL. 5,00 MIL. Bußgeld.
m.) Personen, die sich dem 21. Paragraph, wiedersetzen, werden mit TL. 250 Mio. Bußgeld pro Tier bestraft.
n.) Personen, die sich dem 22. Paragraph, wiedersetzen, werden für jedes Tier das sie in Ihrem Zoologischen Garten unter schlechten Verhältnissen halten, mit TL. 600 Mio. Bußgeld bestraft.
o.) Personen, die sich dem 23. Paragraph, wiedersetzen, werden mit TL. 2,50 MIL. Bußgeld pro Tier bestraft.
Sollten Personen wie Tierarzte, Tier Gesundheitstechniker, freiwillige Tierschützer, Mitgliedern von Tierschutzvereinen, Mitglieder von Tierschutzstifftungen, die mit dem Einfangen der Tiere, Beaufsichtigung, Versorgung und Schutz beauftragt werden, sich nicht entsprechend Abschnitt (b) dieses Paragraphes, und dem 5. Paragraphen, Absatz 1., 2. und 5 dass sich auch Abschnitt (o) bezieht, entsprechend Handeln, werden diese Personen mit einem Bußgeld der doppelten Höhe bestraft. Die hiermit festgelegte Höhe der definierten Bußgelder werden am Anfang eines jeden Kalenderjahres, für das kommende Jahr entsprechend dem Steuer Grundsatzgesetzes, Nummer 213, vom 4.1.1961, Paragraph 298, neu errechnet und entsprechend erhöht.
5.Kapitel Mehrere, letzte und vorübergehende Beschlüsse
1.Teil Mehrere Beschlüsse
Verstoß mehrerer Beschlüsse §-29. Im Falle dass Handlungen, die durch dieses Gesetz als Verstoß gelten, in einem anderen Gesetz auch als Gesetzesverstoß gelten, wird die Höchststrafe angewendet. Personen, die durch ihre Handlungen mehr als nur eine der Paragraphen verstoßen, werden mit einer höheren Strafe sanktioniert.
Straftatwiederholung §-30. Bei Wiederholung der Straftat wird erst der doppelte, dann der dreifache Strafsatz verhängt.
2.Teil Letzte und vorübergehende Beschlüsse
Vorbehaltene Beschlüsse §-31. Das Landjagt Gesetz, Nummer 4915, das Tiergesundheits und Aufsichtsgesetz, Nummer 3285, das Tierzuchtgesetz, Nummer 4631 und das Wasser Produkte Gesetz, Nummer 1380 sind hierbei vorbehalten. Vorübergehende Beschlüsse Vorübergeshender Paragraph 1: Die Besitzer der Tiere, die in diesem Gesetz unter Paragraph 14, abschnitt (l) erwähnt werden und vor der Verabschiedung dieses Gesetzes in das Land eingeführt wurden, sind verpflichtet innerhalb von drei Monaten ihre Tiere bei den Tierschutzausschüssen zu melden, sie registrieren zu lassen und innerhalb von 6 Monaten die Tiere kastrieren zu lassen und anschließend deren Kastration an die zuständigen Städtischen Tierschutz Ausschüssen vorzulegen. Vorübergeshender Paragraph 2: die Satzungen, die dieses Gesetz vorsieht, werden innerhalb eines Jahres nach Verabschiedung dieses Gesetzes ausgearbeitet werden. Gültigkeit
§-32. Dieses Gesetz ist ab Veröffentlichung des gleichen gültig.
Durchführung Die Beschlüsse dieses Gesetzes wird Seitens des Ministerrates durchgeführt. 30/06/2004
Die Grenzen des Tierschutzes werden erweitert, meldet die türkische Tageszeitung Hürriyet heute! Das türkische Parlament bereitet die Initiative für die Rechte der Tiere vor! Unter einem neuen Gesetzesvorschlag wird das Töten der Tiere verboten und ein Budget erstellt, um obdachlosen und schwachen Tieren zu helfen! Tiere für Glücksspiele und Entertainment zu missbrauchen wird strafbar und Tierfreunde, die sich zum Wohl der Tiere einsetzen, sollen von den lokalen Behörden unterstützt werden! Die Szenen beim Schlachtfest Kurban Bayram vor Kurzem haben nicht nur Tierfreunde, sondern auch die Regierung veranlasst, etwas zu unternehmen! Die AKP will jetzt den Behörden die Amtsbefugnis nehmen um über Töten oder Beschützen der Tiere zu entscheiden! Der AKP Abgeordnete von Eskisehir, Nedim Öztürk, hat das neue Gesetz bearbeitet und wird es dem Parlament vorlegen! Der Gesetzesvorschlag zielt auf Abschreckung und deckt Straftaten gegen den natürlichen Lebensraum der Tiere! Hier die Vorschläge:
* BUDGET ZUM SCHUTZ OBDACHLOSER TIERE Das Umwelt & Forst Ministerium setzt sich mit den Gemeinden ein um schwachen, kranken, alten, misshandelten Tieren zu helfen! Einrichtungen zum Schutz und zur Behandlung der Tiere werden finanziell unterstützt!
* UNTERSTÜTZUNG FREIWILLIGER Leute, die sich um obdachlose Tiere kümmern, ohne finanziellen Profit zu suchen, sollen unterstützt werden!
* KASTRATION IST DIE AUSNAHME Tiere zu operieren, um damit ihre Erscheinung zu verändern, durch Verstümmelung z.B. von Ohr, Schwanz, u.A. ist verboten! Ausnahme für das bestehende Gesetz ist das Kastrieren von Strassentieren durch Tierärzte!
* FINANZIELLER PROFIT IST VERBOTEN Das Ausbeuten von Tieren für Glücksspiel und Entertainment ist verboten, auch das Animieren der Mitspieler!
* TÖTEN IST VERBOTEN Brutale Misshandlung von Tieren, Quälen und Schlagen, Fressen & Wasser zu entziehen, extremer Hitze oder Kälte aus zu setzen, sie zu vergiften oder unzulässig zu töten, sie zu vernachlässigen, sie körperlich / geistig zu schikanieren, ist verboten! Durch diese Regelung wären die "Tötungs und Vergifftungsaktionen" der Gemeinden und Polizei verboten!
* DOPPELTE STRAFE FÜR OBRIGKEIT Leute, die die Tierschutzgesetze missachten und selbst zur Obrigkeit gehören, werden mit doppeltem Strafmass verfolgt! Strafen für Vergehen gegen die Tierschutzverordnung wären zwischen 200 und 6000 TL, würden jedoch fúr Straftäter im öffentlichen Dienst verdoppelt!
Der AKP Abgeordnete von Eskisehir, Nedim Öztürk, der die Gesetzesänderung beim türkischen Parlament vorgelegt hat, kann per email über jede Schändung des Tierschutzgesetzes in Kenntnis gesetzt werden! Ein tierfreundliches Forummitglied hat schon Kontakt mit ihm, hat auch eine Antwort erhalten und wird benachrichtigt ob und wann das neue Gesetz in Kraft tritt! Wenn ihr Fotos von vergifteten Hunden von Gemeinden in der Türkei habt...mailt bitte eure Unterlagen, Info etc an:
Viel Glück, ich drücke die Daumen, damit das neue Gesetz schnell vom Parlament angenommen wird und auch die "Obrigkeits" Täter endlich hart bestraft werden können!
Viel Glück, ich drücke die Daumen, damit das neue Gesetz schnell vom Parlament angenommen wird und auch die "Obrigkeits" Täter endlich hart bestraft werden können!
Das wäre zu schön!!!
Wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun, sondern auch für das, was wir nicht tun.(Laotse)
In Izmir gab es ein Symposium für die Rechte der Tiere, das erste in der Türkei! Teilnehmer waren Vertreter des Gerichtshofs, der Yasar Universität und der rechtlichen Vereinigung zum Gedenken an Prof.Dr.Ismet Sungurbey, den grossen Rechtsanwalt der Tiere! Jedes Jahr sterben weltweit etwa 50 Millionen Tiere durch Menschenhand, obwohl es seit 32 Jahren die internationale Vereinbarung für "Animal Rights" (Recht der Tiere) gibt! In 1910 wurden 90 000 Strassenhunde von Istanbul auf eine einsame Insel, Hayirsiz Ada im Marmarameer, ausgesetzt und sich selbst überlassen! Die Situation der Strassenhunde in der Türkei hat sich seitdem nicht wesentlich verbessert! Auf dem Symposium wird gefordert, dass das Tierschutzgesetz in der Türkei endlich juristisch akzeptiert wird, denn die Situation heute verfolgt Verbrechen gegen Tiere nur als "Übertretung" des Gesetzes! Jemandem, der Tiere verbrennt, quält, vergiftet und vergewaltigt, droht nur eine Geldstrafe! Wer einen Hund in der Türkei zu Tode quält wird genauso bestraft wie jemand wegen Ruhestörung oder Betteln! Das türkische Tierschutzgesetz ist unzureichend, es sollte keinen Unterschied zwischen Menschenrecht und Tierrecht geben!
Im Hürriyet wurde dieses Foto einer Hündin veröffentlicht, die 3 Tage lang in Izmir vergewaltigt worden war!
Na und, Ege, dehnen droht doch nur eine Geldstrafe, wenn überhaupt! Das ist ja so, als ob du dich mitten in der Nacht auf die Strasse stellst und laut schreist oder bettelst! Wahrscheinlich gibt's beim 1.Mal nur eine Verwarnung... Das muss sich ändern, aber WANN, wie lange wollen die noch über die Einhaltung des Tierschutzgesetzes und richtig fette Strafen reden und reden??? Wieder nur hohles Gelaber??? Wenn ich das Foto von dieser armen Hündin sehe, könnte ich ausrasten...wie die guckt, bricht mir das Herz!
Gesetze gibt es ja, aber welche werden überhaupt eingehalten? Selbst wenn es detaillierte Gesetze für diese Sauereien gibt, stehen die ja nur auf dem Papier! In solchen Fällen bin ich für Selbstjustiz. Einem Giftmischer würde ich gern ein paar seiner vergifteten Köfte in den Rachen stopfen und die Schnauze zukleben. Und so einem verdammten Sodomisten möchte ich einen dieser klobigen Schaufelstiele vom Basar in den A.... rammen....... ...mein Gott - ich glaub, da kenn ich mich selbst nicht mehr!
Wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun, sondern auch für das, was wir nicht tun.(Laotse)
Seit mein Timmy letzte Woche mit einigen anderen Hunden in unserem Viertel vergiftet worden und dermaßen qualvoll gestorben ist, denke ich ununterbrochen daran, wie man so was verhindern, bzw. sanktionieren kann.
Wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun, sondern auch für das, was wir nicht tun.(Laotse)
Ich kann dich so gut verstehen, als ich diese Sauerei heute Abend gelesen habe, bin ich noch einmal raus gerannt, um mich abzureagieren, sonst hätte ich mich total im Ton vergriffen. Ich dachte übrigens an ein dickes Eisenrohr...!!!!!!Ich weiß, dass das nicht die Lösung sein kann, aber es hilft für den Moment so ungemein, allein die Vorstellung!
Kaum zu glauben, aber wahr: Sex mit Tieren ist auch in Deutschland nicht verboten und wird auch da nicht strafrechtlich verfolgt! Sogar das Vergiften von Hunden ist auch in Deutschland nur ein kleines Vergehen und wird als "Gesetzes-Übertretung" selten bestraft! In dieser Beziehung kann unsere alte Heimat bestimmt nicht als Vorbild für die Türkei dienen!
Zitat von KarinKaum zu glauben, aber wahr: Sex mit Tieren ist auch in Deutschland nicht verboten und wird auch da nicht strafrechtlich verfolgt! Sogar das Vergiften von Hunden ist auch in Deutschland nur ein kleines Vergehen und wird als "Gesetzes-Übertretung" selten bestraft! In dieser Beziehung kann unsere alte Heimat bestimmt nicht als Vorbild für die Türkei dienen!
nicht dass ich nicht geschockt bin von der Nachricht was diesen armen Hund betrifft ...
aber perverse gibt es wirklich überall - was das betrifft sollte man nicht nur in der Türkei nach möglichen Tätern suchen !
Du kannst dem Leben nicht mehr Tage geben aber den Tagen mehr Leben !
Ein Vertreter der CHP, Ümit Oran, hat einen Antrag zur Gesetzesänderung des türkischen Tierschutzgesetzes gestellt und will erreichen, dass in Zukunft Tierquäler strenger bestraft werden! Oran schlägt Gefängnisstrafen von 1 bis 6 Jahren vor für Personen, die sich für Misshandlung, Quälen, Verwahrlosung der eigenen Tiere (Ohne Futter & Wasser) und Töten, Vergiften von Tieren schuldig machen!
Auch Vertreter von HAYTAP waren in Ankara anwesend! Oran sagte, die Türkei hätte viele Probleme, eines davon ist, dass Tierquäler ungestraft davonkommen!
Drücken wir die Daumen, dass das Gesetz durchkommt!
Endlich ist das neue Tierschutzgesetz amtlich, verändert wurde der Paragraph über Tötung von Tieren... wo bisher eine Geldbusse auferlegt wurde, wird ab jetzt zusätzlich eine Freiheitsstrafe von 1 bis 6 Jahren für den / die Täter Realität! Ob das was in den Köpfen der vielen Tiermörder verändert, ob man sie überhaupt auf frischer Tat erwischen kann, ist und bleibt die grosse Frage! Immerhin, ein Anfang ist gemacht...Ende gut, Alles gut???
Ausserdem ist im neuen Gesetz der Schutz von Naturparks verschärft worden, die 185 Naturreservate in der Türkei sollen besser geschützt werden!
Ungezieferbekämpfung soll zukünftig nicht mehr mit chemischen Keulen passieren, sondern mit biologischen Mitteln! Wie in biologischen Gewächshäusern üblich, sollen in Zukunft Insekten zur Ungeziefervernichtung eingesetzt werden!
Bin mal sehr gespannt, wie das realisiert werden soll!
Kaum ist das neue Tierschutzgesetz in Kraft, nimmt ein türkischer Rechtsanwalt das Recht in eigene Hände und schiesst aus "Notwehr"auf einen Hund! Weil ich das kaum glauben konnte, hat Ursula den Artikel, der duch die ganze türkische Presse ging, für uns übersetzt:
ZitatDer RA Turgay Balaban hat auf einen weiblichen Strassenhund namens Kontens geschossen und hat das Tier verletzt. Die Anwohner und Tierfreunde haben sich aufgeregt, der Rechtsanwalt hat sich mit den folgenden Worten verteidigt: ''um ein Kind zu schützen, habe ich diese Massnahme getroffen. Ich habe das Richtige getan.''
Anscheinend ist die Angelegenheit gestern abend um 21 Uhr passiert. Der RA Balaban behauptet, ein 5-6 jähriges Kind sei von einem Hund angegriffen worden und er habe auf diesen Hund 3x mit seiner zugelassenen Waffe geschossen. Der Hund wurde von 2 Patronen am Ohr und am Hals getroffen und ist aus dem Park verletzt davon gelaufen. 3 Stunden nach dem Vorfall wurde der Hund von Angestellten vom Rathaus Eski?ehir gefunden und zu einem Naturheilverein gebracht. Es wurde festgestellt, dass die Kugel am Hals rein und rausging, sowie dass das rechte Ohr von einer Kugel gestreift wurde. Anwohner haben nach diesem Vorfall 155 telefoniert und gemeldet, dass ein Hund angeschossen wurde und dass im Park spielende Kinder waren und haben sich über den RA Balaban beschwert. Die Polizisten haben neben der Schaukel 3 leere Patronen gefunden.
RA Balaban hat seine Waffe zur Kontrolle der Polizei abgegeben. Es kam dann im Park zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Tierschutzvereinsvorstand Duygu Kurt Zengin und den Anwohnern gegen den RA Balaban. Alle wurden zur Polizei geladen und gaben ihre Angaben zum Vorfall ab. RA Balaban wird beschuldigt, im Freien geschossen zu haben, den Hund verletzt zu haben und sich gesetzeswidrig verhalten zu haben. Er wird auf dem Rechtswege verfolgt.
Tierarzt Yusuf Selek hat mitgeteilt, dass der verletzte Hund noch behandelt wird. Ausserdem hat er bestätigt, dass im Kinderpark Hunde abgeholt und geimpft sowie kastriert wurden. Jeder behandelte Hund erhielt einen Ohrring. Der verletzte Hund wurde zur Behandlung zu uns gebracht, er blutete aus Kopf und und Hals, er hat Schmerzen und ist unter Schock. Balaban sagte, im Park sei der Hund plötzlich aufgesprungen und habe ein 5-6jähriges Kind angegriffen. Tagsüber habe der Hund ausserdem seinen eigenen Sohn und ein weiteres Kind angegriffen. Ich hatte nicht die Absicht den Hund zu erschiessen. Ich trage immer eine Waffe mit Waffenschein bei mir. Ich hatte Angst, der Hund würde angreifen, deshalb habe ich auf ihn geschossen. Der Hund kam auf mich zu und ich habe nochmals geschossen. Dann schoss ich nochmals hinter dem Hund her. Ich habe Zeugen. Ich habe Nachbarn die die Rechte der Tiere vertreten. Sie haben mich angegriffen. Ich muss die Tiere nicht lieben. Aber ich auch nicht so ein Mensch der Tieren Schaden zufügen möchte.
Balaban sagt, dass sein Vorgehen nicht bestraft werden kann. Ich wollte das Kind schützen. Im Gesetz steht man darf sich schützen, wenn es die Lage erfordert. Es ist eine Schuld, wenn man Tiere tötet, man bekommt eine Geldstrafe. Ich wurde von den Nachbarn gefragt, hat der Hund das Kind gebissen? Muss erst gebissen werden oder wann darf man sich verteidigen und schützen? In der Anlage sind 135 Häuser. 80-100 beschweren sich über die Hunde. Wir haben Probleme wenn ich mit meinem Kind in den Park gehe. Das Rathaus findet keine Lösung. Ich habe gemerkt, dass der Wert, die Gesundheit des Menschen nach den Tieren kommt. Ich habe das Richtige getan. Wenn mein Kind angegriffen worden wäre , hätte ich dasselbe getan. Ich bin bekannt in Eski?ehir. Ich bin Vorstand im Rechtsanwaltsverein. Ich bin ein gläubiger Mensch. Aber wenn ein Kind in Gefahr ist, unternehme ich etwas. Das Menschenrecht liegt vor dem Tierrecht. Ich habe nichts falsches gemacht.
Ich habe Kinder im Park gesehen und gemerkt, dass ihre Psychologie durch die Schüsse gestört werden kann, ich habe nicht auf die Kinder geschossen.Aber ich denke, die Kinder werden diese Schüsse leichter verarbeiten, als wenn sie durch das Angreifen eines Hundes verletzt worden wären. Als ich schoss, war nichts dazwischen... Die Kinder waren auf meiner Seite. Dieser Vorfall hat nichts mit meiner Tätigkeit als RA zu tun. Ich habe als Vater eines Kindes reagiert. Ich habe die Waffe zum Schutz benutzt. Ich besass auch einen Hund namens Toros. Die Nachbarn waren wegen seines Gebells gestört und ich habe ihn ins Tierheim gegeben.
Nirgendwo kann ich einen Bericht finden, ob wirklich ein Kind von der Hündin angegriffen und / oder gebissen wurde! Die Hündin, die übrigens von den Anwohnern KONTES (Gräfin) genannt wird, ist bei den Anwohnern und Kindern bekannt als liebes Tier, das niemanden jemals was zuleide getan hat! Hier sind Fotos von Kontes:
Ob dieser RA einen Präzendenzfall erzwingen will, dass man in "Notwehr" Hunde erschiessen darf??? Weiss dieser Mensch denn nicht, dass man einen Hund durch einen (vorgetäuschten) Steinwurf vertreiben kann... so wie das in der Türkei üblich ist? Ursulas Reaktion auf diesen Artikel deckt sich 100%ig mit meiner:
ZitatAlso ich denke , dass dieser Mann bestraft werden muss. Er ist eine Gefahr für Mensch und Tier. Wenn der immer eine geladene Waffe bei sich trägt, so ist das wirklich gefährlich. Der schiesst los wie nix, der ist unzurechenbar. Da bin ich mal gespannt, wie der verurteilt wird. Ich würde meine Kinder wegen diesem Mann nicht mehr in den Park lassen. Die Hunde sind friedlich. Der Typ hat überreagiert.
Ganz bestimmt bleibe ich dran und werde berichten, ob und was mit diesem Revolverhelden passiert!
Hier ist der Originalartikel, der in vielen türkischen Zeitungen erschienen ist: